Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.5.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten sowie den mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten seit dem 15.07.2017 - mit Ausnahme des Rechts zum Vertrieb bereits vor dem Ablauf des 14.07.2017 hergestellter Produkte gemäß nachstehend lit. c) - keine Rechte mehr an sämtlichen Marken der Klägerin, insbesondere an folgenden Marken, zustehen:
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