LSG Bayern - Beschluss vom 14.03.2012
L 7 AS 92/12 B ER
Normen:
GG Art. 1; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 3329/11

Existenzsichernde LeistungenEilverfahrenMaßstab der Folgenabwägung mit der Rechtsprechung des BVerfG

LSG Bayern, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 92/12 B ER

DRsp Nr. 2014/305

Existenzsichernde LeistungenEilverfahrenMaßstab der Folgenabwägung mit der Rechtsprechung des BVerfG

1. Mit dem BVerfG ist bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind. 2. Insofern hat das erkennende (Sozial-) Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. 3. Soweit dies nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. 4. Dabei haben die (Sozial-)Gerichte wiederum die besondere, mögliche Grundrechtsverletzungen, insbesondere der Menschenwürde, auch wenn diese nur zeitweilig andauert, zu verhindern; allerdings ist nach Meinung des Bayerischen LSG ein Abschlag bei der Leistungshöhe möglich.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Januar 2012 wird abgeändert und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II wie folgt zu gewähren:

* für die Zeit von 01.01.2012 bis 31.01.2012 in Höhe von 187,- Euro und

* für die Zeit von 01.02.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von 700,- Euro monatlich.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.