BAG - Beschluß vom 18.04.2007
7 ABR 30/06
Normen:
ArbGG § 82 Abs. 1, Abs. 2 ; EBRG § 2 § 18 Abs. 2 § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 18 EBRG
ArbRB 2007, 293
AuR 2007, 327
BAGE 122, 96
DB 2007, 2268
JR 2008, 219
NZA 2007, 1375
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 47/05
ArbG Düsseldorf, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/05

Europäischer Betriebsrat; Entsendung inländischer Arbeitnehmervertreter; Internationale Zuständigkeit

BAG, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 30/06

DRsp Nr. 2007/15251

Europäischer Betriebsrat; Entsendung inländischer Arbeitnehmervertreter; Internationale Zuständigkeit

»Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist das Arbeitsgericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen, bei dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, seinen Sitz hat.«

Orientierungssätze: 1. Die Bestellung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter in einem bei einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gebildeten Europäischen Betriebsrat erfolgt - sofern kein Konzernbetriebsrat, aber mehrere Gesamtbetriebsräte bestehen -, nach § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte unter Einbeziehung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter der in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretenen Betriebsräte, die als Gesamtbetriebsratsmitglieder gelten.