A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Anspruchs der Einigungsstelle vom 31. März 1988. Die Einigungsstelle wurde gebildet, weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht vollständig über die Umsetzung der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung in der Metallindustrie für den Dreischichtbetrieb des Arbeitgebers in P einigen konnten.
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