Die Klägerin ist seit 1980 in dem Krankenhaus der Beklagten als Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.
Die Klägerin hat am 26. September 1988 entbunden. Die Schutzfrist nach §
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