Die Parteien streiten um die Höhe eines vertraglich vereinbarten 13. Monatsgehalts.
Die Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Ihr Monatsverdienst betrug im Jahr 1987 3.350,-- DM brutto. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. September 1983/ 3. Oktober 1983 enthält u. a. folgende Vereinbarungen:
"3. Gehalt
...
Zusätzlich wird ein 13. Monatsgehalt als Abgeltung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Im ersten Jahr der Zugehörigkeit zu D und im Jahr des Ausscheidens wird das 13. Gehalt anteilig nach der auf das betreffende Kalenderjahr entfallenden Anstellungszeit berechnet.
7.
...
Im übrigen gilt die jeweils gültige Fassung der (...) allgemeinen Richtlinien von D."
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