I. Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld.
Die Klägerin, eine türkische Staatsbürgerin, reiste im September 1986 zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden aufenthaltsberechtigten Ehemann, gleichfalls türkischer Staatsbürger, ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr ab Juli 1988 zunächst für ein Jahr erteilt wurde. Der beklagte Freistaat lehnte ihren Antrag, ihr Bundeserziehungsgeld für ihr am 24. April 1987 geborenes Kind Emrah zu gewähren, ab, weil sie entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes habe (Bescheid vom 14. Mai 1987; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1987).
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