BAG - Urteil vom 26.05.1993
4 AZR 358/92
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes AVR) § 12, Anlage 2, Anm. 105 (i.d.F. vom 1. Juli 1990);
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 12 AVR
BB 1993, 1664
BB 1993, 1664 (Ls)
NZA 1994, 95
NZA 1994, 95 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 7 Sa 1793/91 - 3.3.92 ArbG Bocholt - 2 Ca 1093/91 - 11.10.91,

Erzieherin in Wohngruppe von Behinderten

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 358/92

DRsp Nr. 1993/3290

Erzieherin in Wohngruppe von Behinderten

»1. Eine heilpädagogische Tätigkeit besteht in der Förderung und Betreuung behinderter Menschen mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen. Sie kann sich nicht auf einzelne Lebensbereiche des Behinderten beschränken, sondern muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben. 2. Eine Wohngruppe in einer Erziehungs- und Pflegeanstalt für Behinderte ist eine heilpädagogische Gruppe i.S. der Anlage 2 zu den AVR, wenn die Arbeit der Betreuerinnen in der Wohngruppe überwiegend durch pflegerische Tätigkeiten, die Schaffung eines familienähnlichen Umfeldes und die Bewältigung der im Lebensalltag regelmäßig anfallenden Aufgaben geprägt ist.«

Normenkette:

AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes AVR) § 12, Anlage 2, Anm. 105 (i.d.F. vom 1. Juli 1990);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Erzieherin in einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzusehen und dementsprechend in VergGr. 4 b der Anlage 2 bzw. 2 d zu den AVR einzugruppieren ist.