Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Erzieherin in einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzusehen und dementsprechend in VergGr. 4 b der Anlage 2 bzw. 2 d zu den AVR einzugruppieren ist.
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