LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.07.2013
L 10 R 630/10
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 64/09

ErwerbsminderungsrenteLeistungseinschränkungSchmerzbeschwerdenObjektivierung und sozialmedinzinische Nachvollziehbarkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 10 R 630/10

DRsp Nr. 2014/23

ErwerbsminderungsrenteLeistungseinschränkungSchmerzbeschwerdenObjektivierung und sozialmedinzinische Nachvollziehbarkeit

1. Eine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens ist möglich durch eine Schmerzmedikation (hochdosierte Morphintherapie) mit all ihren Nebenwirkungen. 2. Für die Erwerbsminderungsrente aufgrund von Schmerzen ist nach dem Gesetz jedoch zu verlangen, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, mindestens täglich sechs Stunden und mehr zu arbeiten. 3. Dafür kommt es - ausgehend von den sozialmedizinischen Sachverständigengutachten - darauf an, ob in Übereinstimmung mit der herrschenden medizinischen Auffassung davon auszugehen ist, dass eine plausible Beziehung zwischen der Eigenangabe des Versicherten zur Leistungseinschränkung und den aktenkundigen und anamnestischen Alltagsaktivitäten, dem körperlichen Untersuchungsbefund einschließlich der Beobachtung komplexer Bewegungsabläufe und dem klinischen und technischen Befund besteht oder eben nicht.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.