BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 13 R 63/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 129/12
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 319/08

ErwerbsminderungsrenteGrundsatzrügeFormulierung einer generellen RechtsfrageEinen Verfahrensmangel begründende Tatsachen

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 63/15 B

DRsp Nr. 2015/8171

Erwerbsminderungsrente Grundsatzrüge Formulierung einer generellen Rechtsfrage Einen Verfahrensmangel begründende Tatsachen

1. Die Behauptung einer "äußerst relevanten Grundfrage der medizinisch/psychiatrischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente" genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. 2. Es fehlt schon an der Formulierung einer generellen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts. 3. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 4. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; § Abs. S. 3;