1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung.
Den als Rentenantrag umgewandelten, im Rehabilitationsverfahren erhobenen Widerspruch des am xxxxx 1964 geborenen Klägers vom 4. Mai 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2009 ab und blieb im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 bei ihrer Entscheidung. Zuvor hatten der Neurologe/Psychiater A. und der Facharzt für Innere Medizin Dr. E. im Juni 2009 (Letzterer nochmals bestätigt im H1 2009) unabhängig von eine Angebot eines medizinischen Rehabilitationsverfahrens das Leistungsvermögen als vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen eingeschätzt. Bei dieser Leistungseinschätzung blieb der Facharzt für Innere Medizin Dr. F. im Dezember 2010 nach Abbruch der medizinischen Rehabilitation in der Klinik A1.
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