Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Halle vom 26. März 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger – wie das
Der am ... 1953 geborene Kläger begann nach dem Abschluss der 10. Schulklasse am 1. September 1967 eine Lehre zum Teilmaurer, die er am 7. Oktober 1968 vorzeitig abbrach. Er war dann vom 8. Oktober 1968 bis zum 1. Oktober 1969 als Beifahrer, vom 27. Oktober 1969 bis zum 1. Oktober 1970 als Kaninchenschlächter und vom 12. Oktober 1970 bis zum 30. April 1971 als Transportarbeiter beschäftigt. Vom 1. Mai 1971 bis zum 30. April 1974 leistete er Wehrdienst bei der NVA. Vom 10. Mai 1974 bis zum 13. Juli 1976 und vom 25. August 1976 bis zum 22. Februar 1979 arbeitete er als Kraftfahrer.
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