LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2012
L 3 R 1063/11
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 167/08

Erwerbsminderung; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen; schwere spezifische Leistungsbehinderung; Analphabetismus

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen L 3 R 1063/11

DRsp Nr. 2012/20329

Erwerbsminderung; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen; schwere spezifische Leistungsbehinderung; Analphabetismus

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1957 geborene Klägerin verfügt über keinen Berufsausbildungsabschluss. Sie arbeitete seit 1984 bis zuletzt als Reinigungskraft.

Auf ihren Rentenantrag vom 15. März 2007, welchem u.a. Atteste der sie behandelnden Ärzte Dr. Z (Orthopäde) und Ö/E (Praktische Ärzte) beigefügt waren, ließ die Beklagte von der Ärztin für Nervenheilkunde C das ärztliche Gutachten vom 23. April 2007 erstellen, welches auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 19. April 2007 gründete und in welchem die Gutachterin zur Einschätzung gelangte, dass die Klägerin unter Dysthymie, Somatisierungsstörung und radikulärem Schmerzsyndrom ohne funktionelles Defizit im Lendenwirbelsäulen (LWS)- Bereich leide und bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen täglich vollschichtig täglich unter den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könne.