BSG - Beschluss vom 06.05.2015
B 13 R 54/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 633/09
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 RJ 551/04

Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitBezeichnung eines VerfahrensmangelsUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 54/15 B

DRsp Nr. 2015/10263

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Bezeichnung eines Verfahrensmangels Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe: