I. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen, mit Bescheid vom 13. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, daß der Antragsteller erst knapp vier Monate vor Antragstellung (wieder) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei; daher sei die Voraussetzung des §
Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 8. Dezember 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller die - zugelassene - sofortige Beschwerde eingelegt.
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