Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 18.01.2007, mit der sie Restlohn in Höhe von 2.400,-- EUR brutto nebst einer Abrechnung für den Zeitraum November Dezember 2006 forderte, beantragt, ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei sich die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf den Abschluss eines möglichen Vergleiches beziehen solle.
Mit Beschluss vom 08.02.2007 ist diesem Antrag entsprochen worden.
Am 27.03.2007 hat die Beklagte eine Widerklage erhoben, mit der insgesamt 5.431,44 EUR gefordert werden.
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