LSG Sachsen - Beschluss vom 18.05.2016
L 3 AS 167/16 B ER
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB III §§ 81 ff.; SGB III § 81 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 81 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 274/16

Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine WeiterbildungsmaßnahmeErledigung eines RechtsstreitsZulassung von Träger und MaßnahmeKein quasi abstrakter Förderanspruch

LSG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 167/16 B ER

DRsp Nr. 2016/10134

Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Weiterbildungsmaßnahme Erledigung eines Rechtsstreits Zulassung von Träger und Maßnahme Kein quasi abstrakter Förderanspruch

1. Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtsschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist. 2. Ein Anspruch auf eine - im Ermessen der Agentur für Arbeit stehende - Förderung der beruflichen Weiterbildung setzt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. 3. Dies bedeutet, dass sich die Förderentscheidung immer auf eine von einem konkreten Träger durchzuführende konkrete Maßnahme bezieht. 4. Einen hiervon losgelösten, nur die Anspruchsvoraussetzungen aus § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III berücksichtigenden, quasi abstrakten Förderanspruch gibt es nicht. 5. Dies wird auch aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III deutlich, wonach der Bildungsgutschein das Vorliegen "der Voraussetzungen" bescheinigt; der Begriff "der Voraussetzungen" bezieht sich auf alle Anspruchsvoraussetzungen und nicht auf ausgewählte.