Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
l.
Der 1959 geborene Kläger, der vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) bezieht, begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Vorliegend ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) streitig.
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