LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2022
L 20 AS 451/22 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1068/21

Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue UnterkunftBeschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeWert eines Beschwerdegegenstandes für ein Berufungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen L 20 AS 451/22 B PKH

DRsp Nr. 2022/17177

Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Wert eines Beschwerdegegenstandes für ein Berufungsverfahren

Der Wert eines Beschwerdegegenstandes für ein Berufungsverfahren richtet sich danach, was das Sozialgericht einem Kläger, ausgehend vom streitgegenständlichen Begehren, versagt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

l.

Der 1959 geborene Kläger, der vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) bezieht, begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Vorliegend ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) streitig.