Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2021 aufgehoben und den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren S
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte den Klägern auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, denn die Voraussetzungen liegen vor.
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