Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
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