LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.01.2012
L 5 AS 445/11 B
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; ZPO § 724; ZPO § 795 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3065/08

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 445/11 B

DRsp Nr. 2012/6565

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Hat ein in einem gerichtlichen Verfahren abgegebenes Anerkenntnis keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, kann auch keine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisses erteilt werden. 2. Im Fall der Anfechtungsklage hat das Anerkenntnis des Beklagten, der die angegriffenen Bescheide aufhebt, unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung. Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts und keiner Vollstreckung.

1. Hat ein in einem gerichtlichen Verfahren abgegebenes Anerkenntnis keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, kann auch keine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisses erteilt werden. 2. Im Fall der Anfechtungsklage hat das Anerkenntnis des Beklagten, der die angegriffenen Bescheide aufhebt, unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung. Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts und keiner Vollstreckung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; ZPO § 724; ZPO § 795 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen für angenommene Anerkenntnisse in sechs sozialgerichtlichen Klageverfahren.