LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2022
L 7 KA 12/20
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 90/19

Erteilung einer Sonderbedarfszulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen VersorgungWiederholtes und anhaltendes Ermittlungsdefizit der ZulassungsbehördenEingeschränkte Umkehr der BeweislastGewährleistung effektiven Rechtsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 12/20

DRsp Nr. 2022/15035

Erteilung einer Sonderbedarfszulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung Wiederholtes und anhaltendes Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden Eingeschränkte Umkehr der Beweislast Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes

1. Bei einem wiederholten und anhaltenden Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden kann im Einzelfall eine eingeschränkte Umkehr der Beweislast gelten, die einen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung in einem gesperrten Planbereich begründet.2. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann in einem Ausnahmefall eine Verurteilung der Zulassungsbehörden zur Erteilung einer Sonderbedarfszulassung geboten sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2020 geändert.

Die Beschlüsse des Beklagten vom 12. Dezember 2018 und vom 2. März 2022 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie im Umfange eines hälftigen Versorgungsauftrags in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg am Praxissitz G Straße zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § ;