VGH Bayern - Beschluss vom 02.06.2014
22 CS 14.739
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 48 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 14 Abs. 1 S. 1; TA Luft Nr. 5.4.1.4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 14.321

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung einer Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge; Anspruch eines Eigentümers auf den Wert und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit des Grundstücks hinsichtlich der Formaldehydemissionen und Schwefelwasserstoffemissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 22 CS 14.739

DRsp Nr. 2014/9941

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung einer Biogasanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge; Anspruch eines Eigentümers auf den Wert und der unbeeinträchtigten Nutzbarkeit des Grundstücks hinsichtlich der Formaldehydemissionen und Schwefelwasserstoffemissionen

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert.

II.

Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks, dessen zusätzliche Aufstellung und Inbetriebnahme Gegenstand des Bescheids des Landratsamts Dillingen a. d. Donau vom 29. November 2013 war, durch eine nach § 26 i.V.m. § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Landratsamt Dillingen a. d. Donau mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen hat.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. V.