I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ermächtigung für pneumologische Leistungen.
Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Er ist als Oberarzt der Medizinischen Abteilung des Kreiskrankenhauses F beschäftigt. Dabei ist er nach seinen Angaben auch in erheblichem Umfang pneumologisch tätig, ohne aber die Berechtigung, die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie zu führen, erworben zu haben. Er war wiederholt befristet ermächtigt worden, Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.
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