Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Strittig ist ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für die Zeiträume 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018.
Der 1969 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) dem Bf. Leistungen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 30.11.2018. Für Juli und August 2018 bewilligte der Bg. monatlich jeweils 824,- Euro (Regelbedarf 416,- Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 408,- Euro).
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