I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre im Wege des Lohnabzugsverfahrens durchgesetzte Pflicht, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit (BeitrS. RV/BAÄndG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 790) ab 1. April 1991 höhere Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten. Sie sind der Ansicht, die Beitragserhöhung diene der Finanzierung versicherungsfremder Wiedervereinigungslasten, die aus Steuermitteln zu bezahlen seien. Die Verlagerung dieser Kosten allein auf die Beitragszahler verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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