Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2012 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger erstrebt die Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde B.
Der 1967 geborene Kläger trat am 01.07.1998 in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Wehrverwaltung der Beklagten ein. Mit Wirkung zum 11.07.2000 erfolgte seine Ernennung zum Regierungsinspektor unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung zum 17.07.2001 wurde er zum Regierungsoberinspektor und mit Wirkung vom 22.07.2005 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Er ist als Sachbearbeiter beim Kreiswehrersatzamt R. eingesetzt.
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