LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2014
L 11 R 5156/13
Normen:
GVG § 17a; SGG § 99;
Fundstellen:
NZS 2014, 788
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1125/13

Erstmals im Berufungsverfahren erhobener Amtshaftungsanspruch ist kein zulässiger Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Verweisung an das Landgericht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen L 11 R 5156/13

DRsp Nr. 2014/13935

Erstmals im Berufungsverfahren erhobener Amtshaftungsanspruch ist kein zulässiger Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Verweisung an das Landgericht

Das LSG ist als Berufungsgericht nicht verpflichtet, über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist. Das LSG darf den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verweisen, sondern muss (nur) über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden (vgl BSG 20.10.2010 SozR 4-1500 § 153 Nr 11).

Das LSG ist als Berufungsgericht nicht verpflichtet, über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist. Das LSG darf den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verweisen, sondern muss (nur) über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17a; SGG § 99;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rente von der Beklagten ohne Anrechnung einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft.