Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Erstfeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 anstatt des zuerkannten GdB von 30 sowie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 10.1.2019. Diese Ansprüche hat das LSG wie zuvor das
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