Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über die Pflicht eines Universitätsklinikums, auch für einzelne Krankenhausstandorte Qualitätsberichte zu erstellen.
Die Klägerin, die "Charité - Universitätsmedizin Berlin", wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund des Berliner Universitätsmedizingesetzes (BerlUniMedG) vom 5.12.2005 errichtet. Zu ihr gehört auch das "Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Universitätsklinikum). Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung wahr . Die Charité gliedert sich in Kliniken und Institute, die in Zentren zusammengeführt werden können. Innerhalb der Zentren können auch weitere Leistungsbereiche gebildet werden .
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