BSG - Beschluss vom 07.09.2021
B 1 KR 20/20 B
Normen:
KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 4; SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 126/17

Erstellung von Qualitätsberichten für einzelne KrankenhausstandorteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 20/20 B

DRsp Nr. 2021/16224

Erstellung von Qualitätsberichten für einzelne Krankenhausstandorte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 4; SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Pflicht eines Universitätsklinikums, auch für einzelne Krankenhausstandorte Qualitätsberichte zu erstellen.

Die Klägerin, die "Charité - Universitätsmedizin Berlin", wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund des Berliner Universitätsmedizingesetzes (BerlUniMedG) vom 5.12.2005 errichtet. Zu ihr gehört auch das "Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Universitätsklinikum). Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung wahr . Die Charité gliedert sich in Kliniken und Institute, die in Zentren zusammengeführt werden können. Innerhalb der Zentren können auch weitere Leistungsbereiche gebildet werden .