OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2022
12 B 1683/21
Normen:
SGB VII § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 513/21

Erstellung einer sog. Gefährdungsbeurteilung an einer Grundschule hinsichtlich Prüfung von Schutzmaßnahmen auf Einhaltung des Standes der Technik

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 12 B 1683/21

DRsp Nr. 2022/3308

Erstellung einer sog. Gefährdungsbeurteilung an einer Grundschule hinsichtlich Prüfung von Schutzmaßnahmen auf Einhaltung des Standes der Technik

§§ 14 ff. SGB VII - hier insbesondere §§ 17 und 19 SGB VII - vermitteln regelmäßig keine subjektiven öffentlichen Rechte des Versicherten auf Einschreiten der Unfallversicherungsträger. Diese Regelungen zielen nicht auf Individualinteressen der Versicherten, sondern dienen öffentlichen Interessen und kommen lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes auch dem Individualinteresse zugute. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus bzw. in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften der §§ 1 bis 3 DGUV Vorschrift 1. Zwar können Unfallverhütungsvorschriften den vertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitgebers konkretisieren; einen subjektiven Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber- hier konkret zur Erstellung einer sog. Gefährdungsbeurteilung - vermögen sie indessen nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 19 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.