Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1983 als Solotänzerin am Volkstheater R. beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 1. November 1993 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag-Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen Tarifverträgen bestimmt, die zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger für die auf Normalvertrag-Solo Beschäftigten vereinbart sind.
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