Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.925,72 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 175 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) um die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Herr R geboren 1962, erlitt am 04. Mai 2007 im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters als mithelfender Familienangehöriger einen Unfall, den die Klägerin mit Bescheid vom 04. November 2008 als Versicherungsfall anerkannte. Im Haupterwerb war Herr R als Pförtner bei der Polizeidirektion S tätig, was der Klägerin seit dem 01. Juni 2007 bekannt war.
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