LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2014
L 3 U 175/12
Normen:
SGB VII §175; SGB X § 111;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 18/10

Erstattungsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinanderHaftungsstreit um Leistungszuständigkeit zwischen zwei Berufsgenossenschaften

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen L 3 U 175/12

DRsp Nr. 2014/14394

Erstattungsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinanderHaftungsstreit um Leistungszuständigkeit zwischen zwei Berufsgenossenschaften

Zum Ausschluss eines Erstattungsanspruchs nach § 175 SGB VII angesichts der Anwendung der Einjahres-Ausschlussfrist des § 111 SGB X im Einzelfall.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.925,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII §175; SGB X § 111;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 175 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) um die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Herr R geboren 1962, erlitt am 04. Mai 2007 im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters als mithelfender Familienangehöriger einen Unfall, den die Klägerin mit Bescheid vom 04. November 2008 als Versicherungsfall anerkannte. Im Haupterwerb war Herr R als Pförtner bei der Polizeidirektion S tätig, was der Klägerin seit dem 01. Juni 2007 bekannt war.