SG Heilbronn, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 941/13
Erstattungsstreit zwischen LeistungsträgernUnzuständiger LeistungsträgerAbschnittsweise Bewilligung von Krankengeld
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 3513/16
DRsp Nr. 2017/9090
Erstattungsstreit zwischen LeistungsträgernUnzuständiger LeistungsträgerAbschnittsweise Bewilligung von Krankengeld
Ein Versicherter, der deshalb arbeitsunfähig ist, weil er aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, aber noch in der Lage ist, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, kann sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen; er ist im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Zahlt ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, kann sie diese Leistung nicht von der Krankenkasse erstattet verlangen. Soweit Leistungen wie das Krankengeld von einem Antrag des Versicherten abhängen, entfällt beim Fehlen eines entsprechenden Leistungsantrags eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse. Damit wird nicht die Zielsetzung der §§ 102ff SGB X unterlaufen, sondern die Dispositionsbefugnis des Versicherten beachtet.
1. Für die Erstattung nach § 105SGB X ist charakteristisch, dass die erbrachten Sozialleistungen - im Gegensatz zu den von den §§ 102 bis 104SGB X erfassten Fällen - nicht rechtmäßig, sondern durch den unzuständigen Leistungsträger erbracht worden sind.
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