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Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen gemäß §
Die A. AG vereinbarte mit dem am 24. September 1937 geborenen, seit 2. Februar 1970 von ihr in ihrem Betrieb in K. beschäftigten (W) am 8. November 1995 dessen Ausscheiden zum 30. Juni 1996; W erhielt eine Abfindung von 17.000 DM. W bezog vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1997 Alg (wöchentlich 425,40 DM, ab 1997 wöchentlich 418,80 DM); seit dem 1. Oktober 1997 bezieht er Altersrente.
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