BSG - Beschluss vom 29.01.2020
B 13 R 265/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 473/15
SG Halle, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 258/13

Erstattungsforderung wegen einer ab Rentenbeginn überzahlten AltersrenteVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen B 13 R 265/18 B

DRsp Nr. 2020/3556

Erstattungsforderung wegen einer ab Rentenbeginn überzahlten Altersrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 350,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht eine Erstattungsforderung des beklagten Rentenversicherungsträgers wegen einer ab Rentenbeginn überzahlten Altersrente in Höhe von schlussendlich 20 350,71 Euro.