Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. August 2013 und der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten für die Teilnahme an der Kursfahrt "..." vom 15. bis 21. Januar 2011 in Höhe von 340,50 Euro zu erstatten.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren L 25 AS 3038/13 NZB zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Kosten für eine Skifahrt.
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