Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Erstattung von Gehaltsfortzahlungen an ihren Geschäftsführer, den früheren Kläger zu 1). Dieser hat am 7. September 1994 einen Verkehrsunfall erlitten, den der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht hatte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.
Die Klägerin zu 2) macht geltend, daß sie an den Kläger zu 1) aufgrund vertraglicher Vereinbarung Gehaltszahlungen vom 7. September 1994 bis 30. Juni 1995 in Höhe von 89.781,17 DM geleistet habe.
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