SG Koblenz - Beschluss vom 13.03.2007
S 11 ER 67/06 KR
Normen:
SGG § 193 Abs. 2 § 197 § 86b ;

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

SG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen S 11 ER 67/06 KR

DRsp Nr. 2007/20820

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Ist ein Gutachten für die Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz von ausschlaggebender Bedeutung und ist daher davon auszugehen, dass dieses Gutachten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erstattet worden ist, so sind dem Grunde nach die Kosten zu erstatten. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die bei einer Begutachtung nach den Vorschriften des JVEG abrechenbar gewesen wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 2 § 197 § 86b ;