SG Marburg - Beschluss vom 11.07.2008
S 2 R 182/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3106;
Fundstellen:
AGS 2008, 494

Erstattungsfähige Kosten für ein Klageverfahren, Festsetzung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, nachträgliche Anhebung einer bereits festgesetzten Gebühr

SG Marburg, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen S 2 R 182/05

DRsp Nr. 2008/20685

Erstattungsfähige Kosten für ein Klageverfahren, Festsetzung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, nachträgliche Anhebung einer bereits festgesetzten Gebühr

1. In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, besteht für die Festsetzung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs keine Rechtsgrundlage. 2. Im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren kann eine eigenständige Position der Anwaltsvergütung noch nachträglich geltend werden. Eine nachträgliche Anhebung einer bereits festgesetzten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens kommt dagegen nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3106;
Fundstellen
AGS 2008, 494