Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die sie dem am 1992 geborenen K. S. (im Folgenden: Hilfeempfänger) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 5. Oktober 2012 in Höhe von 158.735,14 € erbracht hat.
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