LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2007
L 7 SO 1253/06
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 183/06

Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistungsträger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 1253/06

DRsp Nr. 2007/19988

Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistungsträger

1. In den §§ 102ff SGB X sind die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander umfassend und abschließend geregelt. 2. Einen Anspruch gegen den Träger der Rentenversicherung auf eine Nachzahlung kann ein Leistungsempfänger nicht gegenüber dem vorleistenden Träger der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung mit der Begründung geltend machen, er habe von diesem weniger erhalten, als dieser sich vom Träger der Rentenversicherung gem. § 104 Abs. 1 SGB X habe erstatten lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 183/06