I.
Der Kläger fordert von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG), die er für Frau N (Mutter der Beklagten) in der Zeit zwischen dem 01.03.2000 und deren Tod am 05.06.2001 erbracht hat. Zuvor hatten die Eltern der Beklagten, Eheleute N und L N, 1997/98 der Beklagten und ihrem am 2.Juni 2004 verstorbenen Ehemann im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Zweifamilienhauses, in dem auch sie wohnen sollten, insgesamt 100.000,00 DM zugewendet. Die Parteien streiten darüber, ob diese Zuwendungen schenkweise erbracht worden sind und durch sie planmäßig zumindest wesentliche Teile des Vermögens der Eheleute N für die Bezahlung der Pflegekosten entzogen werden sollten.
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