LSG Bayern - Urteil vom 24.03.2010
L 20 R 79/08
Normen:
RehaAnglG § 6 Abs. 2 Nr. 2; SGB III §§ 97ff; SGB III § 22 Abs. 2; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB X § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1015/04

Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern nach einer vorläufigen Leistungsgewährung

LSG Bayern, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen L 20 R 79/08

DRsp Nr. 2010/13222

Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern nach einer vorläufigen Leistungsgewährung

Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist. Die vorläufige Leistung muss aufgrund gesetzlicher Regelungen des Sozialleistungsrechts erfolgen. Eine freiwillige Vorleistung begründet hingegen keinen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 21.088,18 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RehaAnglG § 6 Abs. 2 Nr. 2; SGB III §§ 97ff; SGB III § 22 Abs. 2; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB X § 102 Abs. 1;

Tatbestand: