OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2012
12 A 1514/10
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1265/09

Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers; Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes für die örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1514/10

DRsp Nr. 2013/5126

Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers; Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes für die örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers

1. Nach § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten dem Umfang nach zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, wobei der kostenerstattungsberechtigte Träger den sogenannten Interessenwahrungsgrundsatz beachten muss. Dieser besagt, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. 2. Soweit ein Sozialleistungsträger den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt, ist sein Kostenerstattungsanspruch gegen einen dritten Träger zu mindern. 3. Die Vollzeitpflege ist eine Leistungsform der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII. 4. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII greift nur, wenn und soweit auf eine Hilfeleistung sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 wird abgeändert.