Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 13.05.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 109.087,08 festgesetzt.
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