SG Gießen - Urteil vom 11.01.2007
S 15 KR 316/05
Normen:
SGB XI § 55 Abs. 3 § 59 Abs. 1 S. 1 § 59 Abs. 5 ; SGB V § 251 Abs. 2 S. 2 ;

Erstattungsanspruch des Trägers einer Werkstatt für Behinderte beim Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

SG Gießen, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen S 15 KR 316/05

DRsp Nr. 2007/20748

Erstattungsanspruch des Trägers einer Werkstatt für Behinderte beim Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

1. Der Träger einer Werkstatt für Behinderte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Beitragszuschlags für Kinderlose gem § 55 Abs. 3 SGB 11. 2. Die Verweisung des § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI auf die Vorschrift des § 251 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V, wonach der Träger der Einrichtung den Beitrag allein trägt für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt, und die Beitragstragung des Mitglieds begründet, greift wegen der spezielleren Regelung des § 59 Abs. 5 SGB XI nicht ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 55 Abs. 3 § 59 Abs. 1 S. 1 § 59 Abs. 5 ; SGB V § 251 Abs. 2 S. 2 ;