OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2012
12 A 1791/12
Normen:
HärteV § 6; HärteV § 7; EinglHV § 12; BAföG § 14a; GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 95; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 8980/10

Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe bzgl. der i.R.d. sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe aufgewendeten Kosten für die Unterbringung des körperlich behinderten Leistungsempfängers in einem Internat

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1791/12

DRsp Nr. 2013/5128

Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe bzgl. der i.R.d. sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe aufgewendeten Kosten für die Unterbringung des körperlich behinderten Leistungsempfängers in einem Internat

1. Die Erstattungsansprüche der §§ 102ff. SGB X sind mit dem Sozialleistungsanspruch gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger nicht identisch. 2. Der auf Erstattung angegangene Leistungsträger kann dem Erstattungsanspruch entgegenhalten, dass ein Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten ihm gegenüber nicht besteht oder nicht bestanden hat. 3. Der Antrag auf Förderungsleistungen ist nicht nur eine formale und verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HärteV § 6; HärteV § 7; EinglHV § 12; BAföG § 14a; GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 95; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand