SG Stuttgart, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 2238/13
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Voraussetzung eines Leistungsantrags des Leistungsempfängers; Keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers im Erstattungsstreit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen L 4 P 1171/15
DRsp Nr. 2016/2036
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Voraussetzung eines Leistungsantrags des Leistungsempfängers; Keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers im Erstattungsstreit
1. Ein Erstattungsanspruch nach § 104SGB X setzt voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger leistungsverpflichtet war. Dies wiederum setzt einen Leistungsantrag des Leistungsempfängers oder nach § 95 Satz 1 SGB XII des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe voraus, sofern ein solcher Leistungsantrag materielle Anspruchsvoraussetzung ist (entgegen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - [...]).2. § 95 Satz 2 SGB XII macht einen materiell notwendigen Leistungsantrag nicht entbehrlich.
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