LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2015
L 8 AL 2430/12
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 3; SGB XII § 77 Abs. 2; SGB III § 97; SGB IX § 14; SGB IX § 33;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 1170/10

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Höhe der Begrenzung des Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 3 SGB X; Zulässigkeit einer Überprüfung der Ermessensausübung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 2430/12

DRsp Nr. 2015/10166

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Höhe der Begrenzung des Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 3 SGB X; Zulässigkeit einer Überprüfung der Ermessensausübung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

1. Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 3 SGB X stellt nicht auf die Höhe des konkreten Leistungs- /Kostenbetrags ab, sondern auf die nach dem materiellen Leistungsrecht bestehenden Leistungsartverpflichtungen. Kann der nachrangig verpflichtete Rehabilitationsträger die Leistungen wegen § 77 Abs. 2 SGB XII nur nach den Vertragsvergütungen der Sozialhilfeträger abrechnen, kann der zur Erstattung verpflichtete vorrangige Leistungsträger nicht entgegenhalten, dass er die Leistung anders oder kostengünstiger hätte erbringen können.2. Der Erstattungsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen, bereits bestandskräftig die Sozialleistung abgelehnt zu haben, wenn dies offensichtlich rechtswidrig war und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt.